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   BSG, 12.02.1997 - 9 RVs 12/95   

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BSG, 12.02.1997 - 9 RVs 12/95 (https://dejure.org/1997,7868)
BSG, Entscheidung vom 12.02.1997 - 9 RVs 12/95 (https://dejure.org/1997,7868)
BSG, Entscheidung vom 12. Februar 1997 - 9 RVs 12/95 (https://dejure.org/1997,7868)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Herabsetzung des GdB - Ablauf der Heilungsbewährung - Herzinfarkt - Anhaltspunkte 1983

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Herabsetzung eines anerkannten Grades der Behinderung wegen einer Heilungsbewährung nach einem Herzinfarkt; Wesentliche Veränderung in den Verhältnissen bei Änderung des Grades eier Behinderung einer Person; Vorliegen einer wesentlichen Veränderung in den tatsächlichen ...

  • vsbinfo.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 11.12.1992 - 9a RV 20/90

    Verwaltungsakt - Rücknahme - Wesentliche Änderung - Aufhebung mit Wirkung für die

    Auszug aus BSG, 12.02.1997 - 9 RVs 12/95
    Der Senat hat in anderem Zusammenhang entschieden, daß eine Änderung der Verhältnisse sogar noch nach Ablauf von zehn Jahren zum Anlaß für eine Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung genommen werden kann (BSGE 72, 1 [BSG 11.12.1992 - 9a RV 20/90] = SozR 3-1300 § 48 Nr. 22).

    Allerdings hat der Senat in der bereits zitierten Entscheidung (BSGE 72, 1 [BSG 11.12.1992 - 9a RV 20/90] = SozR 3-1300 § 48 Nr. 22) erwogen, ob der Leistungsträger seine Befugnis zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirken kann.

    Angesichts der Tatsache, daß die Herleitung von Gestaltungsrechten der Sozialbehörden aus einer Änderung der Verhältnisse jedenfalls für die Zukunft grundsätzlich zeitlich unbeschränkt zulässig ist (vgl BSGE 72, 1 [BSG 11.12.1992 - 9a RV 20/90] = SozR 3-1300 § 48 Nr. 22) ist für den Eintritt der Verwirkung der Aufhebungsbefugnis aus § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X jedenfalls eine erhebliche Zeitspanne nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu fordern.

  • BSG, 11.10.1994 - 9 RVs 1/93

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Aufhebung - wesentliche Änderung -

    Auszug aus BSG, 12.02.1997 - 9 RVs 12/95
    Zusätzlich hat der Senat eine Überprüfung daraufhin zugelassen, ob die AHP noch dem gegenwärtigen Kenntnisstand der sozialmedizinischen Wissenschaft entsprechen (BSGE 75, 176, 178 [BSG 11.10.1994 - 9 RVs 1/93] = SozR 3-3870 § 3 Nr. 5).

    Dann wäre nämlich entweder Nr. 26.9 (S 67) der AHP 1983 durch die spätere wissenschaftliche Entwicklung ohne weiteres unbeachtlich geworden, also eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten (vgl dazu BSGE 75, 176, 178 [BSG 11.10.1994 - 9 RVs 1/93] = SozR 3-3870 § 3 Nr. 5).

  • BSG, 06.12.1989 - 9 RVs 3/89

    Bewertung des GdB bei Änderung der medizinischen Lehrmeinung

    Auszug aus BSG, 12.02.1997 - 9 RVs 12/95
    Andererseits wirken sie sich rechtsnormähnlich aus, wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl dazu BSGE 72, 285, 286 ff = SozR 3-3870 § 4 Nr. 6 und SozR 3870 § 4 Nr. 3 S 13 ff).

    Ist dies nicht mehr der Fall, so wird dadurch eine vor der Änderung des medizinischen Kenntnisstandes erfolgte und nur dem früheren Kenntnisstand entsprechende Bewertung des GdB und sonstiger Auswirkungen einer Behinderung jedoch nicht fehlerhaft (vgl SozR 3870 § 4 Nr. 3).

  • BSG, 29.08.1990 - 9a/9 RVs 7/89

    Begriff der Hilflosigkeit bei Kindern im Schwerbehindertenrecht, wesentliche

    Auszug aus BSG, 12.02.1997 - 9 RVs 12/95
    Dies gilt zumindest, wenn das Verhalten der Verwaltung auf veröffentlichten Maßstäben - wie hier AHP 1983 - beruht hat, die für ein einheitliches Verwaltungshandeln herangezogen werden (vgl Urteil des Senats BSGE 67, 204, 210 ff = SozR 3-3870 § 4 Nr. 1).
  • BSG, 11.08.2015 - B 9 SB 2/15 R

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Heilungsbewährung - wesentliche

    Beruht daher die Höhe des GdB auf einer Erkrankung, für welche die einschlägigen Normen einen erhöhten GdB-Wert während des Zeitraums der Heilungsbewährung ansetzen, ändert das Verstreichen dieses Zeitraums die wesentlichen, dh rechtserheblichen tatsächlichen Verhältnisse, die der Feststellung des GdB zugrunde lagen (vgl BSG Urteil vom 12.2.1997 - 9 RVs 12/95 - Juris RdNr 14 mwN) .

    Wie der Senat speziell für den Fall der Aufhebung einer Feststellung der Schwerbehinderung nach erfolgreicher Heilungsbewährung bereits entschieden hat, können Sozialbehörden aus einer Änderung der Verhältnisse für die Zukunft jedenfalls grundsätzlich zeitlich unbeschränkt Gestaltungsrechte ableiten (BSG Urteil vom 12.2.1997 - 9 RVs 12/95 - Juris RdNr 16) .

  • LSG Baden-Württemberg, 30.01.2015 - L 8 SB 2523/14

    Schwerbehindertenrecht - Entfernung eines Hodentumors - wesentliche Änderung der

    Diese Gesamtsystematik spricht für die Auslegung, dass durch die mit § 48 Absatz 4 Satz 1 SGB X vorgenommene entsprechende Übertragung der Regelung des § 45 Absatz 3 Satz 3 SGB X auf die Fallgestaltungen nach § 48 SGB X die Zehnjahresfrist nur für in die Vergangenheit wirkende Aufhebungsfälle gelten soll (vgl. BSG, a.a.O. Rn. 26; speziell zur Heilungsbewährung vgl. BSG, Urteil vom 12.02.1997 - 9 RVs 12/95 -, juris; LSG Rheinland-Pfalz, a.a.o., Rn. 46).

    Zwar hat das BSG die Frage, ob eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft zulässig ist, wenn mehr als zehn Jahre nach einer wesentlichen Änderung vergangen sind, mit Urteilen vom 11.12.1992 - 9a RV 20/90 - und vom 12.02.1997 - 9 RVs 12/95 - positiv beantwortet, jedoch sind diese Entscheidungen vor der Rechtsänderung durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 06.04.1998 (BGBl I 1998, 688) ergangen und es liegt unterschiedliche Rechtsprechung verschiedener Landessozialgerichte zu dieser Frage vor (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 01.09.1999 - L 3 U 50/98 -, LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.04.2003 - L 3 U 66/01 -, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2003 - L 2 RJ 110/02 -, alle veröffentlicht in juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2002 - L 7 SB 70/02

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Herabsetzung der GdB-Bewertung von 50 %

    Beruht eine Verwaltungsentscheidung auf veröffentlichten Maßstäben, die für ein einheitliches Verwaltungshandeln herangezogen werden, sind Tatsachen, auf die in den veröffentlichten Maßstäben abgestellt wird, bei Statusfeststellungen im Rechtssinne wesentlich (vgl. BSG zur Heilungsbewährung, Urteile vom 12.02.1997, 9 RVs 5/96 und 9 RVs 12/95; Urteil vom 13.08.1997, 9 RVs 10/96; Erreichen eines bestimmten Lebensjahres, Urteil vom 12.11.1996, 9 RVs 18/94), auch wenn die veröffentlichten Maßstäbe fehlerhaft sind.

    Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen liegt nicht nur in der Änderung von Umständen, auf die ein begünstigender Verwaltungsakt zu Recht gestützt worden ist vor, sondern auch bei der nachträglichen Änderung von Tatsachen, die die Verwaltung bei Erlass eines Dauerbescheides unter Anwendung von veröffentlichten Maßstäben zu Unrecht für rechtlich erheblich, d.h. wesentlich erachtet hat (vgl. BSG, Urteile vom 12.02.1997, 9 RVs 5/96 und 9 RVs 12/95; Urteil vom 13.08.1997, 9 RVs 10/96; Urteil vom 12.11.1996, 9 RVs 18/94; a.A. anscheinend LSG Thüringen , Urteil vom 7.3.2002, L 5 SB 768/00).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.02.2021 - L 6 SB 486/20

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Herabsetzung - Heilungsbewährung nach Brustkrebs -

    Beruht daher die Höhe des GdB auf einer Erkrankung, für welche die einschlägigen Normen einen erhöhten GdB-Wert während des Zeitraums der Heilungsbewährung ansetzen, ändert das Verstreichen dieses Zeitraums die wesentlichen, d. h. rechtserheblichen tatsächlichen Verhältnisse, die der Feststellung des GdB zu Grunde gelegen haben (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 2015 - B 9 SB 2/15 R -, juris, Rz. 15 und Urteil vom 12. Februar 1997 - 9 RVs 12/95 -, juris, Rz. 14).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2003 - L 10 SB 97/02

    GdB-Herabsetzung - Gericht kann auf Einholung von Sachverständigengutachten nicht

    Im Falle der Anfechtungsklage ist auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Beklagten - hier März 2002 (Widerspruchsbescheid vom 12.03.2002) - abzustellen (BSG, Urteil vom 12.02.1997 - 9 RVs 12/95 - Urteil vom 10.09.1997 - 9 RVs 15/96 - SozR 3-3870 § 3 Nr. 7), das heißt, es sind zunächst die Funktionsstörungen und deren Auswirkungen in diesem Zeitpunkt festzustellen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2021 - L 6 SB 242/20

    Rechtmäßigkeit der Entziehung des Nachteilsausgleichs Hilflosigkeit im

    Sozialbehörden können aus einer Änderung der Verhältnisse für die Zukunft jedenfalls grundsätzlich zeitlich unbeschränkt Gestaltungsrechte ableiten (BSG, Urteil vom 12.02.1997, 9 RVs 12/95, juris Rn. 16).
  • SG Aachen, 28.07.2020 - S 12 SB 639/18
    Die Klage ist als reine Anfechtungsklage zulässig (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 12.02.1997 - 9 RVs 12/95 = juris) und als solche auch überwiegend begründet.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2002 - L 7 SB 65/02

    Verletzung der Amtsermittlungspflicht - Einholung eines weiteren Gutachtens bzgl

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 12.2.1997, 9 RVs 12/95 und 9 RVs 5/96; vom 12.11.1996, 9 RVs 18/94; vom 13.8.1997, 9 RVs 10/96 m.w.N.), der sich der Senat anschließt, setzt § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X nicht die Änderung solcher Tatsachen voraus, auf die der begünstigende Verwaltungsakt zu Recht gestützt war.

    Der Wegfall von Tatsachen, die nach dem fehlerhaften Maßstab wesentlich sind und deren Bedeutung für die Entscheidung in einem objektiven Sinn "erkennbar" ist, bewirkt eine wesentliche Änderung i.S.v. § 48 SGB X. Dies gilt auch, wenn die Verwaltung in veröffentlichten Maßstäben - wie den AP 1983 und 1996 - eine zeitlich begrenzte Höherbewertung des GdB vorschreibt und ihre Entscheidung objektiv erkennbar den Zeitablauf als tatsächlichen Umstand zugrundelegt (vgl. zur Heilungsbewährung nach Herzinfarkt, BSG, Urteile vom 12.2.1997, 9 RVs 12/95 und 9 RVs 5/96; vom 13.8.1997, 9 RVs 10/96 m.w.N.).

  • LSG Niedersachsen, 07.02.2001 - L 9 SB 159/98
    Dieses Schreiben ist daher lediglich als formloses Schreiben ohne Regelungswirkung im Sinne von § 35 SGB X und damit nicht als Verwaltungsakt einzustufen (vgl BSG Urteil vom 12. Februar 1997, 9 RVs 12/95).

    Sie bilden ein geschlossenes Beurteilungsgefüge, dessen Kontrolle durch die Sozialgerichte sich auf die Vereinbarkeit mit höherem Recht, mit dem Gleichbehandlungsgebot und mit dem Kenntnisstand der sozialmedizinischen Wissenschaft beschränkt (BSG Urteil vom 12. Februar 1997, 9 RVs 12/95; 23. Juni 1993, 9/9a RVs 1/91 = BSGE 72, 285 ff).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - L 6 SB 2703/20

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Herabsetzung nach Heilungsbewährung -

    Beruht daher die Höhe des GdB auf einer Erkrankung, für welche die einschlägigen Normen einen erhöhten GdB-Wert während des Zeitraums der Heilungsbewährung ansetzen, ändert das Verstreichen dieses Zeitraums die wesentlichen, d. h. rechtserheblichen tatsächlichen Verhältnisse, die der Feststellung des GdB zu Grunde lagen (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 2015 - B 9 SB 2/15 R -, juris, Rz. 15; BSG, Urteil vom 12. Februar 1997 - 9 RVs 12/95 -, juris, Rz. 14).
  • SG Aachen, 01.03.2016 - S 12 SB 266/15

    Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 40 bei einer Erkrankung

  • LSG Baden-Württemberg, 16.03.2023 - L 6 SB 1695/22

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - GdB von 50 - Versorgungsmedizinische

  • SG Osnabrück, 19.12.2018 - S 9 SB 124/17

    Verfahren zur Feststellung der Behinderung nach SGB IX - keine

  • LSG Baden-Württemberg, 18.11.2021 - L 6 SB 2083/20
  • SG Kassel, 26.04.2022 - S 1 SB 311/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2014 - L 10 SB 69/13
  • LSG Berlin, 24.11.1998 - L 13/11 Vg 48/95
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